Allgemeinverfügung
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 29. Mai 2021
Allgemeinverfügung
der Stadt Wilhelmshaven zur Festlegung des Vorliegens eines Inzidenzwertes von unter 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtgebiet gem. § 1a der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung)
Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:
1. Es wird hiermit festgestellt, dass ab dem 30.05.2021, 00:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven, die unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen wirksam sind, gelten.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung
Gemäß § 1a Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) legt die Stadt Wilhelmshaven durch diese Allgemeinverfügung fest, dass im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtgebiet vorliegt. In dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven wird die Schwelle (Inzidenz von 35 je 100.000 Einwohner/innen) seit über einer Woche deutlich unterschritten (Stand: 27.05.2021, 12:00 Uhr: 15,8).
Die Stadt Wilhelmshaven ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. In der Stadt Wilhelmshaven und auch in vielen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Daher war diese Allgemeinverfügung zu erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.
Wilhelmshaven, 27.05.2021
Feist
Oberbürgermeister