Bauschuttentsorgung im Entsorgungszentrum Wilhelmshaven
Bau- und Abbruchabfälle sind der größte Abfallstrom in Deutschland. Bei jedem Bau oder jeder Sanierung eines Gebäudes, einer Straße oder eines anderen technischen Bauwerks entstehen mineralische Abfälle, zum Beispiel als Bauschutt, der sich wiederverwerten lässt.
Im Entsorgungszentrum Wilhelmshaven werden aus dem angelieferten Bauschutt, mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) hergestellt, um diese zu verwerten, damit, wie im Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert, natürliche Primärrohstoffe geschützt werden.
Die ab 1. August 2023 gültige „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke", kurz „Ersatzbaustoffverordnung" (EBV) regelt dann bundeseinheitlich die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe insbesondere in Straßen, Schienenverkehrswegen, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen.
Heute liegen neue Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl asbesthaltiger Baustoffe
• z. B. Spachtelmassen,
• Farbanstriche und
• Abstandshalter für Betonbewehrungen
verwendet wurden, deren mögliche Asbestbelastung nicht durch bloße Inaugenscheinnahme zu ermitteln ist. Besonders im Fokus stehen somit Abfälle aus der Badsanierung und Mauerwerk mit Putzanhaftungen.
Bei Baumaßnahmen kann somit gering asbesthaltiger Bauschutt anfallen, der erkannt und grundsätzlich aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden muss.
Annahmekriterien für die Annahme von Bauschutt
Die LAGA M 23 - Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen, insbesondere bei Rückbau, Lagerung, Behandlung und Entsorgung und gibt Hinweise zur Beförderung:
Als asbestfrei können Bauwerke angesehen werden
• mit deren Errichtung nach dem 31.10.1993 begonnen wurde (außer bei entgegenstehenden Anhaltspunkten),
• die nach dem aktuellen Stand der Technik asbestsaniert sind oder
• für die eine Sachverständigenbescheinigung* auf Asbestfreiheit vorliegt (*„oder Bestätigung einer qualifizierten Person i.S.d. VDI 6202 Bl. 20").
D. h. → Die Abfälle aus dem Umbau von diesen Bauwerken können „als asbestfrei eingestuft" werden.
Monochargen von bestimmten mineralischen Abfällen, die aufgrund ihrer Herkunft und Beschaffenheit keine Asbestkontamination erwarten lassen, können nach einer Sichtkontrolle mit negativem Asbestbefund ohne weitere Prüfung dem Recycling zugeführt werden:
Betonwerksteine (unverputzt) | Pflastersteine/-platten | Stampfbeton |
Betonplatten | Rasengittersteine | Mauerwerksbruch (unverputzt) |
Stampfbeton | Schotter | Kalksandstein (unverputzt) |
Estrich | Kies | Dachziegel (unverputzt) |
Naturschiefer | Grabsteine | Fliesen (ohne Fliesenkleber) |
Randsteine | Naturstein | Keramik |
Abfälle aus dem Rück- oder Umbau von allen anderen Bauwerken (ggf. Bauteilen, Gebäudeteilen) stehen (erstmal) unter Asbestverdacht.
Formblätter für die Anlieferung von Bauschutt aus dem Gewerbe
Für die gewerbliche Entsorgung von Bauschutt im Entsorgungszentrum Wilhelmshaven ist das Formular
oder
vor der ersten Anlieferung vollständig ausgefüllt vorzulegen (48 Stunden).
Nach Prüfung der Angaben erfolgt die Freigabe zur Anlieferung des Bauschutts im Entsorgungszentrum Wilhelmshaven. Die WEL GmbH behält sich vor, im Rahmen der Prüfung der Angaben chemische Analysen des Bauschutts nachzufordern.
Ohne Formblatt steht der Abfall automatisch unter Asbestverdacht und wird entsprechend deklariert und als asbesthaltiger Bauschutt abgerechnet.
Wichtig: Abfälle an der Anfallstelle trennen. Keine Verunreinigungen (z. B. durch Tapetenreste, Kabelreste, Dämmmaterial, Holz etc.). Fliesen und Putz seperat anliefern.