Wilhelmshavener Entsorgungszentrum und Logistik GmbH

Elektroschrott

Sieben alte Fernseher stehen in zwei Reihen gestapelt. Elektronikschrott Elektronikschrott

Elektro- und Elektronikaltgeräte gehören nicht in den Restabfallbehälter. Jeder private Haushalt hat die Pflicht, Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu überlassen. In ausgedienten Elektrogeräten können sich verschiedene Schadstoffe oder Wertstoffe befinden. Daher werden sämtliche Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer sachgemäßen Verwertung sowie Entsorgung zugeführt. Alle neuen Elektrogeräte sind mit dieser „durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern" gekennzeichnet:

Das Symbol weist Sie darauf hin, dass dieses Gerät nicht über den Hausmüll entsorgt werden darf, sondern bei der kommunalen Sammelstelle abzugeben ist.

Abgabemöglichkeiten

  • Sperrmüllabholung
  • Entsorgungszentrum Wilhelmshaven Im Entsorgungszentrum Wilhelmshaven entsorgen Sie bitte die Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Gruppen getrennt in die dafür vorgesehenen Container.

Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter in der Halle 1 oder an unsere Mitarbeiter im Info-Point.

 

Gruppe 1: Container für Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können

Beispiele: Kühlschränke, Gefrierschränke, Klimageräte, Wärmepumpen, Peltierkühlgeräte, Geräte zur automatischen Ausgabe von Kaltprodukten, ölgefüllte Radiatoren, Wäschetrockner mit Wärmepumpentechnologie

Gruppe 2: Container für Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten und in privaten Haushalten genutzt werden können Beispiele: Geräte, deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf dem Bildschirm ist, wie z. B. Fernsehgeräte (jeglicher Größe), Monitore (jeglicher Größe), Notebooks, Tablets, E-Book-Reader, LCD-Fotorahmen

Gruppe 3: Gitterbox für Lampen (Energiesparlampen, LED's, ohne Glühlampen) und Rungenpalette für Leuchtstoffröhren Beispiele: Leuchten, stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen, einschließlich Hochdruck- Natriumdampflampen und Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen, sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

Gruppe 4: Container für Großgeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt und die in privaten Haushalten genutzt werden können Beispiele: große IT- und Telekommunikationsgeräte, große Haushaltsgeräte, große Geräte der Unterhaltungselektronik, große Leuchten, große Musikausrüstungen, große elektrische und elektronische Werkzeuge, große Spielzeuge, große Sport- und Freizeitgeräte, große medizinische Geräte, große Überwachungs- und Kontrollgeräte, große Ausgabeautomaten, große Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, Nachtspeicheröfen, große Mikrowellen, große elektrische Heizgeräte, große Kochplatten, große Ventilatoren, große Saunen, große Sonnenbänke

Gruppe 5: Container für Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationsgeräte, bei denen die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt und die in privaten Haushalten genutzt werden können

Beispiele: kleine Haushaltsgeräte, kleine Geräte der Unterhaltungselektronik, kleine Leuchten, kleine Ton- oder Bildwiedergabegeräte, kleine Musikausrüstungen, kleine elektrische und elektronische Werkzeuge, kleine Spielzeuge, kleine Sport- und Freizeitgeräte, kleine medizinische Geräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Ausgabeautomaten, kleine Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, kleine Mikrowellengeräte, kleine elektrische Heizgeräte, kleine Kochplatten, kleine Ventilatoren, kleine Uhren, kleine Kameras, kleine Waagen, kleine Radiogeräte, kleine Fahrradcomputer, kleine Rauchmelder, kleine Thermostate, kleine Taschenrechner sowie GPS- und Navigationsgeräte, Kleine Router, kleine PCs, kleine Drucker, Mobiltelefone (Smartphones, Phablets) und Telefone

Gruppe 6: Container für Photovoltaikmodule

Die Geräte der Sammelgruppen 2, 4 und 5 sind danach zu sortieren, ob die Geräte batteriebetrieben sind oder nicht. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist hierbei, ob das Gerät ein abnehmbares Kabel hat oder nicht. Bei Geräten mit nicht abnehmbarem Kabel ist davon auszugehen, dass das Gerät nicht batteriebetrieben ist. Bei Geräten mit abnehmbarem Kabel oder ohne Kabel ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Gerät batteriebetrieben ist.

Viele dieser Altgeräte enthalten Blei-, Nickel-Cadmium-, Quecksilber-Batterien oder zunehmend Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus. Lithium-Batterien haben – vor allem bei Beschädigung – ein hohes Brandrisiko: Lithium ist ein hochreaktives Metall. Kommt Lithium mit Luft oder Wasser in Kontakt, kann es zu heftigen Reaktionen bis hin zu Bränden oder Explosionen kommen.

Grundsätzlich ist bei Lithium-Batterien und Lithium-Akkus Folgendes zu unterlassen: - Öffnen, zerlegen, durchbohren, fallen lassen oder zerquetschen - Hohen Temperaturen aussetzen oder ins offene Feuer werfen (Explosionsgefahr) - Kurzschließen (Batterien dürfen nicht in Schachteln/Schubfach gelagert werden, in welcher sie sich gegenseitig kurzschließen können oder durch andere leitende Werkzeuge kurzgeschlossen werden können) - Defekte, beschädigte oder ausgelaufene Batterien, verwenden - Regen aussetzen oder in Flüssigkeiten tauchen - Verwendung anderer Ladegeräte - Verwendung anderer Geräte

Pflicht des Abfallbesitzers

  • Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten haben diese einer vom Restabfall getrennten Erfassung zuzuführen. 
  • Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. 
  • Besitzer von Nachtspeicheröfen haben für deren ordnungsgemäßen Abbau durch Fachpersonal sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten Sorge zu tragen. Wird das Gerät beschädigt oder verschmutzt oder nicht ordnungsgemäß verpackt angeliefert, erfolgt die Annahme nur gegen eine Kostenerstattung. 
  • Als Endnutzer liegt das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Elektro- und Elektronikaltgeräte in Ihrer Eigenverantwortung.

Rücknahmepflicht der Vertreiber

  • Bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes müssen sie, ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurücknehmen.
  • Sie müssen bis zu 3 Altgeräte, die nicht größer als 25 cm sind, kostenfrei zurücknehmen. Dies gilt für Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 qm und seit dem 1. Juli 2022 auch für Supermärkte und Lebensmitteldiscounter, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 qm verfügen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte im Angebot haben.
  • Auch Onlinehändler sind verpflichtet Elektro-Altgeräte zurückzunehmen. Die Rücknahmestellen müssen dabei in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher eingerichtet werden. Die Vertreiber können wählen, wie sie Altgeräte zurücknehmen. Denkbar sind Kooperationen mit dem Handel vor Ort, mit Sozialbetrieben, oder Rücksendemöglichkeiten zum Beispiel über Paketdienstleister.
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